Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Annahme und Bestellungen

Unsere Angebote sind unverbindlich. Ein Vertrag, der uns verpflichtet, kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung unserer Firma an den Besteller zustande, auch wenn die Bestellung einem Vertreter gegeben wurde. Diese Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend.

2. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen. Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehenen Hindernisse. Die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch wenn, die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm. beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk das Lieferers mindestens jedoch 10% von der Höhe des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

3. Preise

Falls in unserer Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise ab Werk. Ausschließlich Verpackung und Versand, im Falle der Erhöhung der Energie- und Rohstoffpreise, der Arbeitslöhne, Frachten. Steuern und dergleichen auf Grund behördlicher Maßnahmen haben wir das Recht, einen angemessenen Mehrpreis zu verlangen.

4. Zeichnungen

Unsere Zeichnungen und Handskizzen haben nur ungefähre Verbindlichkeiten. Ohne unsere Einwilligung dürfen diese weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Fertigung nach Zeichnung haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Herstellung. Wird dem Lieferer die Lösung einer technischen Aufgabe übertragen, so kann eine Mängelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller nachweist, dass der Lieferer die nach dem gegenwärtigen Stand der Technik zu erbringende Leistung schuldhaft nicht erbracht hat.

5. Die Ausführung der Aufträge

Falls sich mit der vorgesehenen Arbeitsfolge und den vorgesehenen Werkzeugen die geforderte Wirkung bei Verwendung der letzteren aus irgendeinem Grunde, z. B. auch infolge der Beschaffenheit des zur Verarbeitung gelangenden Materials, nicht erzielen lässt, sind wir berechtigt, die weiter erforderlichen Werkzeuge gegen Berech- nung anzufertigen. Etwa in diesem Fall weiter notwendig werdende Arbeitsgänge begründen für den Besteller keinerlei Rechte gegen uns.

6. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen unterliegen besonderen Vereinbarungen, die pünktlich einzuhalten sind. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen berechnet. Etwaige Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenansprüchen irgendwelcher Art ist ausgeschlossen, Werden bei vereinbarten Teilzahlungen zwei aufeinanderfolgende Zahlungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig geleistet und kommt der Betrag, mit dessen Zahlung der Besteller im Verzuge ist, mindestens dem zehnten Teil des Preises gleich, so wird der gesamte noch ausstehende Rest ohne Inverzugsetzung zur sofortigen Barzahlung fällig. Bei Händlerbestellern tritt die Fälligkeit schon dann ein, wenn diese mit einer Zahlung ganz oder teilweise im Verzuge sind. Bei Besitz-, Geschäfts- oder Firmenänderung tritt gleichfalls sofortige Fälligkeit des gesamten Preises ohne besondere Inverzugsetzung ein. Alle Zahlungen haben unmittelbar und gebührenfrei an uns zu erfolgen. Zahlungen an Dritte, an Vermittler oder Vertreter gehen auf Gefahr des Zahlenden. Wechsel, Schecks und sonstige Wertpapiere werden nur unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Einlösung (Zahlungshalber) hereingenommen. Der Besteller hat keinerlei Recht, den Kaufpreis zurückzubehalten, insbesondere auch dann nicht, wenn wir uns Im Lieferungsverzug befinden oder der Besteller die Lieferung beanstandet. Eine Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Falls sich nach Abschluß des Vertrages unsere Kaufpreisforderung als gefährdet herausstellt, sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises zu verlangen ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise. Dabei ist es unerheblich, ob eine Gefährdung bereits vor Abschluß des Vertrages eingetreten ist. Als Fall einer solchen Gefährdung gilt insbesondere auch der Protest eines vom Käufer angenommenen Wechsels. Machen wir von dem erwähnten Recht zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch, so ist der Käufer verpflichtet, unsere bisherigen Aufwendungen für die Lieferung in voller Höhe zu ersetzen.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Erzeugnisse unserer Firma bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen einschließlich Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer / Besteller unser Eigentum. Bei Führunq eines Kontokorrents erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf dessen Saldo. Eine Verarbeitung und / oder Verbindung der von uns gelieferten Erzeugnisse durch den Käufer / Besteller erfolgt für uns mit der Maßgabe, daß die verarbeitete Ware nunmehr an die Stelle der Vorbehaltsware tritt. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Erzeugnissen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Erzeugnisse zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. verbundenen Erzeugnisse zu, jedoch der Höhe nach begrenzt bis zu unserer Saldoforderung im Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verbindung. Der Käufer / Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Gegebenenfalls tritt der Käufer / Besteller hiermit sämtliche Ihm zustehenden Rechte, insbesondere aber die Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises / Werkentgelts gegen seinen Drittkäufer, in Höhe und bis zur vollständigen Bezahlung unserer Saldoforderung hiermit an uns ab. Gleiches gilt für die Weiterveräußerung der oben erwähnten verarbeiteten oder verbundenen Erzeugnisse. Demgemäß sind Zahlungen, die beim Käufer / Besteller auf die abgetretene Forderung eingehen, zu unserer Verfügung besonders zu verwahren.

8. Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr von Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind. auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

9. Gewährleistung

Nicht ausdrücklich in diesen Bestimmungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzugspositiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung, und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen. Werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzl. Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Gehört der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbe eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt der Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt, ferner ist im kaufmännischen Verkehr eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht durch eine unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossenen sind im jedemfall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.b. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr, sowie ggfls. Bewachungsunternehmen die Gefahrenmel-dungen, sofern nicht zwingende gesetzl. Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegensehen. Wir haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, anderenfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden. Beratungen durch unser Personal oder von uns beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen und werden, nach bestem Wissen erteilt. Haftansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Kunden, welche z.B. in Verbindung mit einem Ausfall der Anlage entstehen, auch fehlerhafte Funktion von Programmen oder Datenverlust, ebenso wenig, wenn die vom Kunden gewählte Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht erreicht werden, sofern nicht zwingende gesetzl. Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ausschließlicher Erfüllungsort für alle beiderseitigen Ansprüche jeder Art aus diesem Vertrag ist Malsch. Gerichtsstand Karlsruhe. Als erste Instanz gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert das Amtsgericht. Dies gilt auch für Wandlungsansprüche, die geltend gemacht werden sollten, sowie für Wechsel und andere Wertpapiere, die außerhalb des Wohnsitzes des Lieferers zahlbar sind.

14. Nachbestellungen

Diese Lieferbedingungen gelten auch für Nachbestellungen.

S&R Metallbau GmbH
Daimlerstraße 25
76316 Malsch
Mo.-Do. 6:30 - 15:00
Fr. 6:30 - 13:00